Rechtliche Grundlagen zum Naturschutz in Österreich

Naturschutz fällt in Österreich in Gesetzgebung und Vollziehung unter die Zuständigkeit der Bundesländer. Daher gibt es neun Landes-Naturschutzgesetze. Auch die Umsetzung der einzelnen EU-Richtlinien, wie der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie findet in den Landes-Naturschutzgesetzen statt. Nach den Naturschutzgesetzen besteht eine allgemeine Verpflichtung zum Schutz und zur Pflege der Natur als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen.  Bundesgesetzliche Bestimmungen regeln die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den betreffenden Bundesländern bei der Errichtung und Erhaltung der Nationalparks. Es sind "Vereinbarungen gemäß Artikel 15a der Bundesverfassung".

Allein schon das Fehlen eines Naturschutzgesetzes auf Bundesebene birgt Spannung: Neun Bundesländer regeln „ihren“ Naturschutz auf unterschiedliche Weise – die Tiere halten sich aber nicht an die Ländergrenzen. Hinzu kommt, dass auch das Jagd- und das Fischereigesetz den Umgang mit bestimmten Arten regeln. Auch diese sind Ländergesetze. Naturschützer müssen sich bei ihrer Arbeit also Österreich weit mit 27 verschiedenen Gesetzen auseinandersetzen. Hinzu kommen noch weit mehr angelagerte Verordnungen. Die drei Naturschutzorganisationen Naturschutzbund, WWF und BirdLife haben deshalb den Juristen und Biologen Volker Mauerhofer beauftragt, sämtliche Ländergesetze in Bezug auf den Artenschutz zu vergleichen.

Internationale Abkommen zum Naturschutz

Internationale Zusammenarbeit im Naturschutz ist naturschutzfachlich notwendig. Vor allem, um grenzüberschreitende Ökosysteme und wandernde Arten zu schützen und zur Verbesserung des Schutzes der heimischen biologischen Vielfalt, auch im Rahmen der EU. Folgend eine Auswahl der in Österreich wirksamen internationalen Instrumente, Programme und Initiativen. (Quelle: Internationale Übereinkommen, Programme und Organisationen im Naturschutz. Eine Übersicht. H. Korn, J. Stadler & G. Stolpe, BfN - Skripten 1, Bundesamt für Naturschutz 1998)
 
.