VfGH-Urteil: Verkleinerung des Naturschutzgebiets „Gipslöcher“ in Lech war gesetzeswidrig!

Für den geplanten Bau der Grubenalpbahn in Lech wurde 2019 das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ von der Vorarlberger Landesregierung im Schnellverfahren um 0,25 Prozent (900 Quadratmeter) verkleinert. Durch Initiative von Naturschutzorganisationen focht der Landesvolksanwalt diesen Eingriff beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) an. Der VfGH hob nun die Änderung der Verordnung auf.

Dieses Urteil eines Höchstgerichts ist zukunftsweisend! Der VfGH bemängelte, dass die Landesregierung die notwendige Interessenabwägung gemäß Naturschutzprotokoll der Alpenkonvention nur unzureichend durchgeführt habe. In seinem Erkenntnis hält der VfGH auch fest, dass Art 11 Abs 1 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ der Alpenkonvention unmittelbar anwendbar und Österreich damit verpflichtet ist, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und – wo erforderlich – zu erweitern sowie Beeinträchtigungen oder Zerstörungen zu vermeiden.

Der | naturschutzbund | Vorarlberg begrüßt dieses Erkenntnis des VfGH und wird ein wachsames Auge darauf haben, dass es auch bei zukünftigen Verfahren berücksichtigt wird.

Foto: Naturschutzgebiet "Gipslöcher" © Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Biotopinventar

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