Umbruch von artenreicher Wiese in Klosterneuburg

© Ilse Wrbka-Fuchsig

Klosterneuburg hat das große Glück, auf seinem Gemeindegebiet noch sehr artenreiche Wienerwaldwiesen - Lebensraum für gefährdete und geschützte Arten wie z.B. die Riemenzunge, eine Orchidee - zu haben. Seit vielen Jahren werden vom Naturschutzbund Klosterneuburg u.a. gemeinsam mit dem Biosphärenpark Wienerwaldmanagement Exkursionen und Vorträge zum Thema abgehalten. Auch Pflegeeinsätze zahlreicher Freiwilliger finden statt. Dabei werden jene Wiesen gemäht und das Mähgut abtransportiert, für die sich keine Landwirte finden. Am 2. und 3. Juni wird zudem der "Tag der Artenvielfalt" des Biosphärenpark Wienerwald in Klosterneuburg stattfinden.

Ob all dieser öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen müsste man davon ausgehen, dass die Gemeindevertreter sich ihrer Verantwortung bewusst sein müssten. Leider ist dem nicht so, wie der Umbruch einer 1,7 ha große artenreiche Wiese (FFH-Schutzgut 6510 Magere Flachland-Mähwiesen)  am Buchberg (inmitten des Europaschutzgebiet "Wienerwald-Thermenregion", in der Pflegezone des Biosphärenpark Wienerwald und im Landschaftsschutzgebiet) zeigt.  Hier sollen Weinreben ausgesetzt werden. Die Wiese ist im Besitz der Stadtgemeinde und wird von der HBLA für Wein- und Obstbau gepachtet.

Anzeige und eine Antwort zum Weinen
Wir haben den aus unserer Sicht rechtswidrigen Umbruch bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Tulln angezeigt, die Landesumweltanwaltschaft hat uns dabei unterstützt. Und die Antwort hat uns sehr überrascht. Ist man dort doch der Meinung, der Umbruch einer seit vielen Jahren bestehenden Wiese und deren Nutzung als Weingarten würde das FFH-Schutzgut nicht beeinträchtigen, da die Samen und Rhizome ja im Boden verbleiben und wieder austreiben könnten. Die Wiese würde nach einiger Zeit wieder in ihrem ursprünglichen Zustand unter den Weinstöcken sein. Wir fragen uns an dieser Stelle: Wie soll das beim Einsatz von Herbiziden, Insektiziden und bei der maschinellen Bearbeitung im Weinbau gehen? Zudem wurde in einem nachträglichen Feststellungsverfahren eine Naturverträglichkeitsprüfung als nicht erforderlich erachtet, womit wir als Naturschutzorganisation auch keine Beteiligtenrechte geltend machen können.

Wie soll es bei so einem beispielhaften Vorgehen gelingen, die FFH-Schutzgüter in einen guten Zustand zu halten bzw. zu bringen und damit den Vorgaben der EU-Naturschutzrichtlinien zu entsprechen?

 

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