Wir hatten zahlreiche Exkursionen für Sie vorbereitet. Bisher mussten wir leider alle absagen, aber am 19. Mai wird es wieder losgehen. Wir freuen uns sehr darauf! Einige verpflichtende Vorsichtsmaßnahmen sind in der COVID-19 Öffnungsverordnung zu finden, darunter:
Wir müssen Namen und Kontakt der Teilnehmer*innen erfassen (=Registrierpflicht)
Die Teilnehmer*innen müssen einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Das bedeutet eine negative Testbescheinigung (Selbsttest nicht älter als 24h oder Antigentext nicht älter als 48h oder PCR-Test nicht älter als 72h) oder eine Impfbescheinigung (Erstimpfung vor mind. 22 Tagen) oder eine Bescheinigung über eine überstandene Corona-Infektion im letzten halben Jahr (Absonderungsbescheid der BH) (=Testpflicht)
Die Teilnehmer*innen müssen zu Personen aus einem anderen Haushalt einen Abstandvon 2m einhalten. Wo dies aus den örtlichen Gegebenheit nicht möglich ist, muss eine FFP2 Maske getragen werden. Wir ersuchen, die Maske auch bei der Begrüßung am Beginn der Exkursion zu tragen.
Wir müssen alle Exkursionen, bei der mehr als 10 Teilnehmer*innen teilnehmen, der zuständigen Gesundheitsbehörde (BH) melden
Maximal 50 Personen dürfen teilnehmen
Bei Symptomen wie Störung des Geruchs- und/oder Geschmacksinns, Husten, Fieber, Halsschmerzen nehmen Sie bitte nicht an einer Exkursion teil.
Wir freuen uns wirklich sehr darüber, dass wir mit unseren Exkursionen nun beginnen können und sind überzeugt, dass es uns gelingen wird, schöne und informative gemeinsame Tage in der Natur zu verbringen. Informieren Sie sich aber trotzdem bitte unmittelbar vor der Exkursion, die Sie besuchen möchten, auf unserer Homepage, ob sie auch tatsächlich stattfinden kann.
* (2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt
ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
b) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,