Der Naturschutzbund Salzburg beeinspruchte den Bescheid zur Aufhebung des Denkmalschutzes für das Brauereigebäude in Guggenthal. Das Bundesdenkmalamt hat – aus unserer Sicht ohne korrekte und hinlängliche Prüfung – den Denkmalschutz aufgehoben. Es wurde dabei entgegen den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes nicht einmal der vom Amt bestellte Denkmalbeirat zur Entscheidungsfindung beigezogen.
Der Naturschutzbund versucht im gegenständlichen Verfahren Parteistellung geltend zu machen. Denn beim gegenständlichen Verfahren sind neben den Aspekten des Denkmal-, Ensemble- und Landschaftsschutzes sowie der Raumordnung auch konkrete EU-artenschutzrechtliche Belange (FFH-Richtlinie) betroffen, die bisher in keiner Weise gewürdigt wurden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf das nachgewiesene Vorkommen von Fledermäusen (Kleine Hufeisennase) im Brauereigebäude und Reptilienarten (Blindschleiche, Ringelnatter, möglicherweise auch Zauneidechse) in der unmittelbaren Umgebung. Aus Sicht des Naturschutzes wäre es unter diesem Aspekt günstig, die Reste des bestehenden Gebäudes zu erhalten und bei einer Instandsetzung u.a. auch auf die Ansprüche dieser Arten Bedacht zu nehmen.
Nach der Entscheidung C-664/15 Protect des EuGH muss jedenfalls anerkannten Umweltschutzorganisationen bei Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes fallen, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine für sie ungünstige Entscheidung überprüfen zu können. Vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention sind die einzelnen Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, im Zusammenhang mit der Vollziehung umweltrechtlicher Bestimmungen, einschlägige EU-Rechtsakte sowie innerstaatliches Recht im Lichte einer umfassenden Öffentlichkeits-Beteiligung und im Sinne eines weiten Rechts auf Gerichtszugang für Betroffene und Umweltorganisationen auszulegen.
Im Einklang mit den Zielen von Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention (und der Erkenntnis des VwGH) muss es einer Umweltorganisation ermöglicht werden, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist und die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht steht, von einem Gericht überprüfen lassen zu können.
Der Naturschutzbund erwartet betreffend Guggenthal eine Aufhebung des vom Bundesdenkmalamt ergangenen Bescheides und somit eine neuerliche und korrekte Beurteilung des denkmalgeschützten Objektes – dann unter Befassung des Denkmalbeirates und weiterer Experten.