Rechtliche Grundlagen
Naturschutz fällt in Österreich in Gesetzgebung und Vollziehung unter die Zuständigkeit der Bundesländer. Daher gibt es neun Landes-Naturschutzgesetze.
Auch die Umsetzung der einzelnen EU-Richtlinien, wie der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie findet in den Landes-Naturschutzgesetzen statt.
Nach den Naturschutzgesetzen besteht eine allgemeine Verpflichtung zum Schutz und zur Pflege der Natur als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen.
Bundesgesetzliche Bestimmungen regeln die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den betreffenden Bundesländern bei der Errichtung und Erhaltung der Nationalparks. Es sind "Vereinbarungen gemäß Artikel 15a der Bundesverfassung".
Rechtswissenschaftliche Studie zum Artenschutz
Rechtlicher „Fleckerlteppich“ verursacht Chaos im Artenschutz
Allein schon das Fehlen eines Naturschutzgesetzes auf Bundesebene
birgt Spannung: Neun Bundesländer regeln „ihren“ Naturschutz auf
unterschiedliche Weise – die Tiere halten sich aber nicht an die
Ländergrenzen. Hinzu kommt, dass auch das Jagd- und das
Fischereigesetz den Umgang mit bestimmten Arten regeln. Auch diese
sind Ländergesetze. Naturschützer müssen sich bei ihrer Arbeit also
Österreich weit mit 27 verschiedenen Gesetzen auseinandersetzen.
Hinzu kommen noch weit mehr angelagerte Verordnungen. Die drei
Naturschutzorganisationen
| naturschutzbund |, WWF und BirdLife haben
deshalb den Juristen und Biologen Volker Mauerhofer beauftragt,
sämtliche Ländergesetze in Bezug auf den Artenschutz zu vergleichen.


